Verbandssatzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

 Der Verband führt den Namen "Ökologischer Jagd-, Fischerei- und Naturschutzverband   Hamburg e.V." (ÖJFN Hamburg e.V.).

Sein Sitz ist in Hamburg. Es werden keine Untergruppen   gebildet. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Verbandszweck

 

 Zweck des ÖJFN Hamburg e.V. ist die Förderung des Naturschutzes und der   Landschaftspflege mit dem Ziel, die Jagd und Fischerei als naturnahe Nutzung auszuüben und in dieser Form auch für die Zukunft zu erhalten. Er setzt sich insbesondere für die Erhaltung und Nutzung der in ihrem Bestand nicht gefährdeten Tier- und Pflanzenarten, den besonderen Schutz gefährdeter Tier- und Pflanzenarten sowie deren Lebensräumen ein. Der Verband und seine Mitglieder verfolgen die allgemein anerkannten Ziele des Natur-, Arten und Umweltschutzes. Eine formelle Beitrittsbeschränkung besteht nicht.

 

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  •  die Weiterbildung jagdlich und fischereilich interessierter Mitglieder des Verbandes sowie anderer Personen
  •  die Durchführung von Seminaren, Exkursionen und Diskussionsveranstaltungen
  •  die Anregung und Mitfinanzierung von Forschungsvorhaben
  •  die Durchführung von Naturschutzprojekten
  •  die Betreuung von Schutzgebieten
  •  die Erstellung von Gutachten, Stellungnahmen sowie Gesetzesinitiativen
  •  die Zusammenstellung von Informationsmaterial. 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung". Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Die Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Verbandes. Scheiden Mitglieder aus dem Verband aus, oder wird der Verband aufgelöst, so erhalten die Mitglieder keinerlei Zahlungen oder Zuwendungen aus den Mitteln des Verbandes.

 

Für die Aufwandsentschädigung von Referenten oder die Bezahlung von Gutachten wird eine  Gebührenordnung durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. 

 

§ 4 Mitgliedschaft

Natürliche Personen, als Einzelmitglied oder im Wege der Familienmitgliedschaft, oder juristische Personen können Mitglied des Verbandes werden. Die Mitgliedschaft setzt die inhaltliche Übereinstimmung mit den Zielen des Verbandes voraus. Über die Annahme des Aufnahmeantrages und die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Antrag zur Aufnahme in den Verband ÖJFN Hamburg e.V. hat schriftlich zu erfolgen. Mit der Aufnahme in den Verband ÖJFN Hamburg e.V. ist ein Exemplar der Satzung zur Verfügung zu stellen. Die

Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod, dem Austritt oder bei Ausschluss durch die Mitgliederversammlung. Der Austritt aus dem Verband erfolgt kalenderjährlich zum 31. Dezember mit einer mindestens 4 wöchigen Kündigungsfrist. Die Austrittserklärung bedarf der Schriftform und wird erst mit ihrem Zugang in der Geschäftsstelle / beim Vorstand wirksam. Auch für das Jahr des Austritts wird ist der volle Jahresbeitrag fällig.

 

Verletzt ein Mitglied seine Pflichten gegenüber dem Verband in grober Weise, so kann die Mitgliederversammlung seinen Ausschluss erwirken. Der Ausschluss eines Mitglieds ist nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder möglich. Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand oder jedem in der Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten Mitglied beantragt werden. Das Mitglied hat die Möglichkeit vor der Abstimmung über seinen Ausschluss eine Stellungnahme abzugeben. 

 

§ 5 Mitgliedschaft des Verbands ÖJFN Hamburg e.V. in anderen Organisationen

Der Verband kann sich anderen Organisationen nur anschließen, wenn:

  • seine finanzielle Unabhängigkeit gewahrt bleibt
  • der Verbandszweck auch weiterhin uneingeschränkt verfolgt werden kann
  • die aufnehmende Organisation einen ideellen Zweck verfolgt

Der Anschluss an Berufsverbände, politische Parteien und vergleichbare Organisationen ist ausgeschlossen. 

 

§ 6 Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied ist berechtigt an der Willensbildung im Verband, durch die Ausübung des Antrags-, Stimm- und Diskussionsrechts, teilzunehmen. Jedes Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr hat eine Stimme. Diese Stimme darf über eine schriftliche Stimmrechtsvollmacht auf ein anderes, stimmberechtigtes Mitglied übertragen werden. Die Stimmrechtsvollmacht ist vor der Abstimmung dem Sitzungsleiter auszuhändigen. 

 

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Der Verband erhebt von seinen Mitgliedern einen jährlichen Beitrag. Seine Höhe bleibt der Entscheidung durch die Mitgliederversammlung vorbehalten und wird für Einzel- und Familenmitgliedschaften in einer Beitragsordnung geregelt. Für Studenten, Schüler, Referendare und vergleichbare Personen kann es eine Ermäßigung geben.

Die Beiträge werden bis zum 31. März jeden Jahres ohne weitere Aufforderung fällig. Sollte bis zum 31. März der Beitrag nicht eingegangen sein, so kann die Mitgliederversammlung über den Ausschluss des betroffenen Mitglieds beschließen.

 

Die Mitgliedsbeiträge werden in einer Beitragsordnung geregelt. 

 

§ 8 Verbandsorgane

Verbandsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  •  dem/der 1. Vorsitzenden
  •  dem/der 2. Vorsitzenden
  •  dem/der Kassenwart/-in

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt.  Die Wahl muß bis spätestens zum 31. März des Wahljahres erfolgt sein. Der neue Vorstand übernimmt die Geschäfte jeweils am 1. April. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Stimmenmehrheit.

 

Zu den Aufgaben des Vorstands gehören:

  • Die Durchführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  •  Die Erstellung des Jahresberichts und des Rechnungsabschlusses
  •  Die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung
  •  Die Einberufung und Leitung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
  •  Die Vertretung des Verbands durch zwei Vorstandsmitglieder nach dem BGB
  •  Der Vorstand kann eine/einen haupt- oder nebenamtliche/n Geschäftsführerin/Geschäftsführer bestellen. Die Aufgabenfelder der/des Geschäftsführerin/Geschäftsführers werden vom Vorstand festgelegt. 

 

§ 10 Mitgliederversammlung

a) Einberufung der Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen
  •  Das Schriftformerfordernis wird auch durch die Übersendung per eMail gewahrt
  •  Eine Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn 1/5 aller stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beantragen. Die Einberufung erfolgt spätestens 4 Wochen nach Beantragung. Zwischen Einberufung und dem Termin für die Mitgliederversammlung muss ein Zeitraum von 3 Wochen liegen
  •  Kommt die Beschlussfähigkeit auf einer Mitgliederversammlung zu einem Tagungsordnungspunkt nicht zustande, so kann der Vorstand binnen zwei Monaten zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einladen

b) Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung (Quorum)

  •  Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig sofern mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder und davon mindestens 1 Vorstandsmitglied anwesend sind
  •  Abgegebene Stimmrechtsvollmachten zählen als anwesende Mitglieder

c) Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  •  Die Beschlussfassung erfolgt über eine einfache Stimmenmehrheit
  •  Ausnahme § 10, Absatz d, Ziffern 5-7: Die Beschlussfassung erfolgt über eine ¾ Mehrheit aller anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder
  •  Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt

d) Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1.  Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands, des Rechnungsabschluss’ sowie Entlastung des Vorstands
  2.  Wahl des Vorstandes
  3.  Entscheidung über die Berufung von Arbeitsgruppen.
  4.  Beschluss über die Änderung oder Ergänzung des Verbandszwecks
  5.  Beschluss über Satzungsänderungen
  6.  Beschluss über die Auflösung des Verbands
  7.  Beschluss über den Ausschluss eines Mitgliedes
  8.  Beschluss über die Gebühren- und Beitragsordnung
  9.  Beschluss über sonstige Verbandsangelegenheiten. 

 

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Die Tagesordnung der außerordentlichen Mitgliederversammlung darf nur den Tagesordnungspunkt enthalten, zu dem auf der ordentlichen Mitgliederversammlung keine Beschlussfähigkeit zustande gekommen ist. 

 

§ 12 Beschlussprotokolle

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Protokollführer zu unterschreiben und soll jedem Mitglied zugänglich sein. Der

Protokollführer wird vom Vorstand bei der jeweiligen Mitgliederversammlung bestellt. 

 

§ 13 Datenschutz

  • Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Verbands werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verband genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt
  •  Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden vom Verband grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Verbandszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefonnummern und eMail-Adressen) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht
  •  Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verband eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass er die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Daten nicht zu anderen Zwecken verwendet werden
  •  Der Vorstand kann Ereignisse der Verbandsaktivitäten öffentlich bekannt geben. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung
  •  Beim Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds archiviert. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die Kassenverwaltung betreffend, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt
  •  Jedes Verbandsmitglied hat das Recht auf:
  1. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
  2. Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind
  3.  Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt
  4.  Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war
  •  Den Organen des Verbands, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verband Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten und bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verband hinaus
  •  Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach den geltenden Datenschutzgesetzen bestellt der Vorstand einen Datenschutzbeauftragten. 

§ 14 Auflösung des Verbandes

Die Auflösung des Verbandes kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf der die Auflösung der einzige Tagesordnungspunkt ist. Eine derartige Mitgliederversammlung kann frühestens 6 Monate nach Verbandsgründung abgehalten

werden. Zur Verbandsauflösung sind die Stimmen von ¾ aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

 

Soweit nicht anders beschlossen, übernimmt der Vorstand die Liquidation im Einklang mit den Bestimmungen des BGB. Bei der Auflösung des Verbands fällt das Vermögen an die Umweltbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg zum Zwecke des Naturschutzes.

 

§ 15 Tag der Errichtung der Satzung

  • Diese Satzung wurde am 07.04.1998 und am 16.6.1998 erweitert errichtet.
  •  Diese Satzung wurde am 21.02.2016 an geänderte Satzungsbestimmungen wegen Annerkennung der Gemeinnützigkeit angepasst und am 07.04.2016 auf der Mitgliederversammlung beschlossen.
  •  Diese Satzung wurde überarbeitet und ergänzt auf der Mitgliederversammlung vom 27.03.2018 beschlossen.

 

 

§ 16 Eintragung des Verbandes, Beantragung der Gemeinnützigkeit, Anerkennung nach §29 BNatSchG. bzw. Länderregelung HH

  • Der ÖJFN Hamburg wurde am 15.07.1998 ins Verbandsregister des Amtsgerichtes Hamburg Nr. 15766 eingetragen.
  •  Der Antrag auf Gemeinnützigkeit wurde am 06.08.1998 gestellt und am 24.08.1998 erstmalig bestätigt.

  

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